Directors and Officers - Berufshaftpflichtversicherung für
Aufsichtsräte, Vorstände und Geschäftsführer
Bisher
Directors and Officers bzw. Manager im Sinne dieser Versicherung sind die Organe
juristischer Personen, also Vorstände und Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften
und Genossenschaften sowie Geschäftsführer und gegebenenfalls Aufsichtsräte von
Gesellschaften mit begrenzter Haftung.
Diese
Personen haften per Gesetz für die Folgen eines fahrlässigen Fehlers bei der
Unternehmensführung unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen. Erschwerend kommt die
Umkehr der Beweislast hinzu: Nach Eintritt des Schadens wird automatisch das
Verschulden des Managers unterstellt. Den Entlastungsbeweis kann der Manager
aber nur dann erfolgreich versuchen, wenn er noch Zugriff auf Unterlagen und
Aktennotizen hat. Dies wird erschwert, wenn er in der Zwischenzeit das
Unternehmen gewechselt hat.
Lange Zeit
bestand von Seiten der Aufsichtsbehörde die Furcht, mit einer derartigen
Versicherung eine Prozesslawine gegen Manager loszutreten.
So blieb
bisher nur die Möglichkeit der Haftung in das Privatvermögen zu entgehen, indem
man sein Vermögen auf die Ehefrau oder auf die Geliebte übertrug.
Problem
Manager werden nicht mehr wie jahrelang üblich als unantastbar angesehen. Fragen
nach der Kontrolle der Manager und nach deren Schadensersatzpflicht werden
lauter.
Neue Aspekte
kamen durch das seit Mai 1998 geltende Gesetz zur Kontrolle und Transparenz in
Unternehmen (KonTraG) hinzu, wonach Vorstand bzw. Geschäftsführung verpflichtet
sind, ein Risikomanagement im Unternehmen einzuführen, das vom Aufsichtsrat zu
prüfen ist.
So, wie in
unregelmäßigen Abständen Wirtschaftsskandale auftreten, wird auch jedes mal von
Neuem die Frage nach der Haftung von Managern für ihr Handeln aufgeworfen.
Neu
Wie der Name vermuten lässt, kommt die Versicherung aus dem angelsächsischen
Raum. Erste Anbieter in Deutschland waren dann auch US-amerikanische
Versicherungsunternehmen.
Versichert
werden die Organe juristischer Personen. Der Versicherungsschutz wird komplett
für Vorstand, Aufsichtsrat bzw. Geschäftsführung geboten. Der
Versicherungsschutz muss zur gesamtschuldnerischen Haftung des Organs passen.
Eine Ressortaufteilung unter Vorstandsmitgliedern beispielsweise führt zu keiner
Haftungsfreistellung.
Werden
Haftungsansprüche gegen einen Manager persönlich erhoben, prüft die
Versicherungsgesellschaft vorgerichtlich, ob die Ansprüche gerechtfertigt sind.
Ist das der Fall, wird der Schaden übernommen. Kommt es zu keiner Einigung über
die Höhe des Schadens, werden beim gerichtlichen Verfahren die Kosten für Anwalt
und Gericht übernommen.
Innenansprüche, die Haftungsansprüche des Unternehmens gegen seine Organe, sind
im Normalfall durch die Versicherung gedeckt. Die Versicherung tritt hier in
eine mögliche Konfliktsituation zwischen dem Unternehmen als
Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Anspruchssteller und den
Organmitgliedern als Anspruchsgegner ein.
Üblich ist
die Deckung privatrechtlicher Haftungsansprüche. Die Übernahme
öffentlich-rechtlicher Haftpflichtansprüche wird von den Anbietern uneinheitlich
gehandhabt. Der Einschluss von Umwelt- und Produkthaftungsfällen wird von den
einzelnen Anbietern ebenfalls uneinheitlich gehandhabt. Versicherungsschutz für
Umwelthaftungsrisiken bzw. Produkthaftungsrisiken kann auch als selbständiger
Versicherungsschutz abgeschlossen werden.
Outside
directorships, Aufsichtsratstätigkeiten für andere Unternehmen, sind nicht
mitversichert. Am Beispiel einiger Großbanken kann man sich vor Augen führen,
dass sonst mit einem einzigen Versicherungsvertrag die Haftungsrisiken der
Aufsichtsräte aller deutschen Großunternehmen versichert wären.
Gerade eine
D&O-Versicherung muss für die einzelnen Risiken individuell angepasst werden.
Wichtig ist beispielsweise die Wahl des Versicherungszeitraums und die Frage, ob
Haftungsfälle, die in der Versicherungszeit aufgedeckt werden, aber bereits vor
Abschluss der Versicherung verursacht wurden (Rückwärtsdeckung), oder ob Fälle,
die erst nach Ende der Versicherung aufgedeckt werden (Nachhaftungsdeckung),
durch die Versicherung übernommen werden. Eine gründliche Analyse und Beratung
ist daher unerlässlich.
Aktuell
Nach einem neuen Beschluss der Lohnsteuerreferenten des Bundes und der Länder
(Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 24. Januar 2002) werden die
Beiträge zu einer Directors and Officers-Versicherung voll als Betriebsausgaben
angerechnet.
Um ein Angebot zu erhalten benötigen wir zunächst einen Fragebogen, den Sie hier
downloaden können. Senden / Faxen Sie uns diesen und eventuell weitere
notwendige Unterlagen zu. Wir kümmern uns um alles weitere.
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Fragebogen für D&O-Versicherung
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